Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 131

§ 131 – owig_1968

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag, normal normal b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates, normal normal normal arabic normal normal bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, normal normal bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, normal normal bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, normal normal b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank, normal normal c) amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört. normal normal normal arabic normal normal normal arabic Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend. (2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte. (3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.

Kurz erklärt

  • Die Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 112 ist je nach Verstoß der Direktor des Bundestages oder des Bundesrates.
  • Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zuständig.
  • Für Verstöße gegen Wappen oder Dienstflaggen des Bundes nach § 124 ist das Bundesministerium des Innern zuständig.
  • Bei Ordnungswidrigkeiten nach §§ 127 und 128 sind verschiedene Behörden zuständig, je nach Art der Wertpapiere oder Geld.
  • Ordnungswidrigkeiten nach §§ 122 und 130 werden nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn dies für die zugrunde liegende Handlung erforderlich ist.